27.August 2014: FORTBILDUNG – Thúy Nonnemann: Die Berliner Härtefallkommission

Die  Veranstaltung unserer Arbeitsgruppe Flucht+Menschenrechte, in Kooperation mit dem Zentrum für Demokratie,  “ Fortbildung – Die Berliner Härtefallkommission” fand am 27.August 2014 statt.

Veranstaltung unserer Arbeitsgruppe Flucht+Menschenrechte,  in Kooperation mit dem Zentrum für Demokratie,  “ Fortbildung - Die Berliner Härtefallkommission” 27.August 2014

Veranstaltung unserer Arbeitsgruppe Flucht+Menschenrechte, in Kooperation mit dem Zentrum für Demokratie, “ Fortbildung – Die Berliner Härtefallkommission” 27.August 2014

In unseren ehrenamtlichen Bemühungen Asylsuchenden zu helfen deren Gesuche abgelehnt wurden, und somit die Abschiebung drohte, haben wir unter anderem auch den Migrationsrat Berlin Brandenburg – und Thúy Nonnemann kennengelernt.

Frau Nonnemann wurde in Vietnam geboren und zog in den 60igern nach Deutschland. Seit Mitte der 70er unterstützt sie Flüchtlinge bei ihren Migrationsbemühungen, seit 2004 unter anderem auch im Migrationsrat Berlin-Brandenburg (MRBB).

Seitdem ist Frau Nonnemann Mitglied der Berliner Härtefallkommission, und bietet Menschen, die unter anderem von Abschiebung bedroht sind, kostenlose Beratung durch den Migrationsrat Berlin-Brandenburg an.

Sie macht das Ehrenamtlich, und man muss das wirklich betonen, denn sie vollbringt diese oft entmutigende Arbeit mit geradezu unglaublichem Einsatz und Kraft, Geduld, Liebe und Feingefühl.

Ihre Auszeichnungen, die Bezirksmedaille Berlin Friedrichshain-Kreuzberg als auch der Verdienstorden des Landes Berlin 2013 sind verdient –  und offiziell.

Der Dank von vielen Menschen und Familien, denen Frau Nonnemanns Einsatz tatsächlich helfen konnte, schmückt sie jedoch wahrhaftiger, als jegliche offizielle Auszeichnung es vermag.

Frau Nonnemann ist weiterhin Mitglied im Anstaltsbeirat Moabit und externe Mitarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

Außerdem ist sie Gruppenleiterin einer Arbeitsgruppe für vietnamesische Langzeitinhaftierte und seit 2007 Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats.

Auch ist sie seit 2006 Dozentin für Interkulturelle Kompetenz bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und bildet Justizvollzugsbeamte aus.

  • Der Migrationsrat wurde 2004 von einzelnen engagierten Migrantinnen und NGOs gegründet, um die Interessen von Berlinern und Brandenburgern mit Migrationshintergrund zu vertreten. Der Migrationsrat besteht heute aus 75 Mitgliedsorganisationen und setzt sich für die Gleichstellung und Integration von unseren Minderheiten die hier in Berlin leben,   ein.
  • http://www.migrationsrat.de/

Härtefallkommission in Berlin – Merkblatt für Antragstellende zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin

Stand: August 2014

Die Härtefallkommission (HFK) arbeitet seit 2005 auf Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 23a Aufenthaltsge- setz (HFK-VO Berlin, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/HaertefallVO_Berlin_261004.pdf )

In der Kommission sitzen sieben Vertreter von Organisationen und Behörden, die in der Beratung von Migranten und Flüchtlingen aktiv sind: Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Integrationsbeauftragter, Senatsverwaltung für Frauen, Flüchtlingsrat u.a. Aufgrund einer Empfehlung der Kommission kann der Berliner Innensenator die Ausländerbe- hörde anweisen, in einem besonderen Härtefall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er kann dies aber auch ab- lehnen.

Geschäftsstelle der Härtefallkommission ist die Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstr. 47, 10179 Berlin-Mitte, Herr Peter Marhofer, Tel. 90223-2038, -2204, -2875, -1056, Fax – 4212, Email: auslaender- recht@seninnsport.berlin.de. Der Vorsitzende der Geschäftsstelle leitet die Sitzungen. Anhand der Ausländerakte bereiten er und sein Team die Einzelfälle als Arbeitsunterlage für die Kommission vor.

Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung könne nur über eines der sieben Mitglieder der Kommission gestellt werden, nicht bei der Geschäftsstelle!

Das Antragsverfahren bei der Härtefallkommission

Ratsuchende müssen sich an eines der sieben Mitglieder der Härtefallkommission wenden. Dieses bietet eine Beratung an, ob ein Härtefallantrag sinnvoll ist, und legt ggf. den Fall der Kommission zur Beratung vor. Im Antrag sind alle Gründe darzulegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland aus humanitären oder persönlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Härtefallkommission entscheidet, ob ein Härtefallersuchen an den Innensenator gestellt wird. Die Kommission tagt nicht öffentlich. Ablehnungen werden weder durch die Kommission noch durch den Innensenator begründet.

Nach § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht kein Rechtsanspruch auf Prüfung des Härtefallantrags. Gegen eine Ablehnung oder Nichtbehandlung des Antrags durch die Härtefallkommission oder eine Ablehnung der Auf- enthaltserlaubnis durch den Innensenator sind keine Rechtsmittel (Widerspruch, Klage usw.) möglich.

Ein Härtefallantrag kann laut HFK-VO Berlin gestellt werden,

• wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie nur eine Duldung oder Grenzüber- trittsbescheinigung besitzen, ihre Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen ist bzw. Sie sich „illegal“ aufhalten, oder Sie sich in Abschiebungshaft befinden.

Ein Härtefallantrag kann laut HFK-VO Berlin jedoch nicht gestellt werden, • wenn Sie noch eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktions-

bescheinigung besitzen. Sie können sich dann zwar beraten lassen, ein Antrag ist aber noch nicht möglich,

• wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, wenn Sie ausschließlich Gründe vorbringen, die als herkunftsstaatsbe- zogene Gründe bereits im Asylverfahren geprüft wurden, aber nicht zur Flüchtlingsanerkennung geführt ha- ben,

• wenn der Antrag für eine Person gestellt wird, die sich derzeit nicht in Deutschland aufhält oder für die die Ausländerbehörde in Berlin nicht zuständig ist, z.B. weil sie zuletzt an einem anderen Wohnort angemeldet war,

• wenn eine Ausweisung nach §§ 53 oder 54 Abs. 5, 5a und 6 AufenthG (schwere Straftaten u.a.) vorliegt oder § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Terrorismusverdacht etc.) keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf,

• wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) erteilt werden kann. In diesem Fall wird zwar der Härtefallantrag abgelehnt, die Geschäftsstelle gibt der Ausländer- behörde aber eine Empfehlung, die stattdessen in Frage kommende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Geschäftsstelle bei der Senatsverwaltung für Inneres prüft in der Regel innerhalb weniger Tage, ob der Antrag formal zulässig ist. Sie stellt dann bei der Ausländerbehörde sicher, dass für die Dauer der Prüfung durch die HFK von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Abschiebung, Abschiebehaft) abgesehen wird (§ 4 HFK-VO Berlin).Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Wenn nach Auffassung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder der HFK ein Härtefall vorliegt, dann empfiehlt die HFK dem Innensenator, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Der Innensenator entschei- det, ob er die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wenn er die Empfehlung annimmt, dann muss die Ausländer- behörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG erteilen. In der Vergangenheit wurden etwa zwei Drittel der von der HFK befürworteten Fälle vom Innensenator positiv entschieden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird meist mit Auflagen verbunden, wie der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aus- bildung, dem Nachholen eines Schulabschlusses oder dem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes.

Die Ausländerbehörde erteilt mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG eine uneingeschränkte Erlaubnis zu Beschäftigungen jeder Art und zu selbständigen Tätigkeiten (Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet„).

Die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis

Nach sieben Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG kann eine (unbefristete) Niederlas- sungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG beansprucht werden. Voraussetzung sind in der Regel u.a. ein durch Erwerbstätigkeit gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenbeiträge und ausreichende Deutschkenntnisse.

Jugendliche und junge Erwachsene, die als minderjährige Kinder eingereist oder hier geboren sind, können die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG schon nach fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG beanspruchen. Voraussetzungen sind u.a. ein gesicherter Lebensun- terhalt und ausreichende Deutschkenntnisse. Wenn sie sich in einer anerkannten Ausbildung (Berufsausbildung, Schule, Studium) befinden, erhalten sie die Niederlassungserlaubnis auch bei Sozialleistungsbezug.

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung werden auf die geforderte Aufenthaltsdauer nur dann angerech- net, wenn das Asylverfahren der Aufenthaltserteilung unmittelbar vorangegangen ist. Duldungszeiten zählen nicht.

Die Mitglieder der Härtefallkommission Berlin (Vertretung / Stellvertretung)

Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Monika Kadur 01578-5957027 / Monika Hermann 01578-5957191 Härtefallberatung: Mo 10-12 und nachmittags nach Vereinbarung, Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30, 14057 Berlin-Charlottenburg, Tel. 32000149, Fax: 32000118, haertefallberatung-fluechtlingsrat@gmx.net U-Bahn Linie 2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn (Ring) Messe Nord/ICC

Migrationsrat Berlin e.V.: Frau Thuy Nonnemann/Leyla Boran Thuy Nonnemann, Tel. 0163 – 3028154, thuynonnemann@gmx.de, Leyla Boran Tel. 6003 1139, leyla.boran@mrbb.de Härtefallberatung: Mo, Mi, Do 10 – 14 Uhr und nach Vereinbarung, Migrationsrat e.V., Oranienstr. 34, 10999 Berlin-Kreuzberg, Tel. 695 36 788, Fax 616 58 756

Landesbeauftragter für Integration und Migration: Frauke Steuber/ Herr Dr. Nguyen van Huong, Büro Integrationsbeauftragter, Potsdamer Str. 65, 10785 Berlin-Schöneberg, U-Bahn Linie 1 Kurfürstenstr., Frau Steuber Tel. 9017-2368, – 2372, – 2351, Fax -2320; 2625407, Frauke.Steuber@IntMig.berlin.de Herr Dr. Nguyen van Huong Tel. 9017 – 2379, Huong.Nguyenvan@IntMig.berlin.de Härtefallberatung: Mo, Di, Do, 9 – 13 Uhr, Do 15 – 18 Uhr oder nach Terminvereinbarung

Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen: Frau Malin Schmidt-Hijazi / Daniela Klaue- Kolodziejcok, Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, IC1, Oranienstraße 106, 10969 Berlin- Kreuzberg, T. 9028-2139, Fax 9028-2066, U-Bahn Linie 6 Kochstr, Malin.Schmidt-Hijazi@senaif.berlin.de, Daniela.Klaue-Kolodziejcok@senaif.berlin.de  Härtefallberatung: nur nach vorheriger telef. Terminvereinbarung

Römisch-katholische Kirche: Frido Pflüger / Bernhard Simon, Frido Pflüger SJ, Tel 3260-2590, Fax 3260-2592, Jesuiten-Flüchtlingsdienst (JRS), Witzlebenstr. 30a, 14057 Berlin, Bernhard Simon, c/o Forum der Jesuiten, Email: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de Härtefallberatung: Mi 10-12 und 15-17 Uhr Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30, 14057 Berlin- Charlottenburg, Tel. 32000149, Fax: 32000118, U-Bahn Linie 2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn (Ring) Messe Nord/ICC

Evangelische Kirche: Pfarrer Klaus Schimpf / Pfarrer Bernd SzymanskiHärtefallberatung: Mi 10 – 14 Uhr nur nach Voranmeldung, Evangelisches Zentrum, Georgenkirchstrasse 69/70, Raum 3227, 10249 Berlin-Friedrichshain, Tel. 24344-317, -419, Fax: -2579, hfk@ekbo.de, Tram M4 ab Alexanderplatz bis „Am Friedrichshain“

Liga der Wohlfahrtsverbände: Anita Leese-Hehmke /N.N. Adresse, Kontaktdaten, Beratungszeiten unbekannt.

 

 

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