6. November 2017
PE 599.751v03-00, A8-0345/2017
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD))
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Auszug:
WESENTLICHE BESTANDTEILE DES VORSCHLAGS
Ein ständiger und automatisierter Umsiedlungsmechanismus, ohne Schwellenwerte
. . . Antragsteller, die in einem bestimmten Mitgliedstaat Familienangehörige oder Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat haben, beispielsweise weil sie früher dort gewohnt oder studiert haben, sollten in diese Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Antragsteller, die solche Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat nicht haben, werden über das Korrektursystem für die Zuweisung umgesiedelt. Das Umsiedlungssystem ersetzt somit das frühere „Reservekriterium“ des Mitgliedstaats der ersten Einreise. Das System gilt zu allen Zeiten, nicht nur in Krisenzeiten, und enthält keine Schwellenwerte, wie von der Kommission vorgeschlagen. . .
Geeignete Verfahren in den Mitgliedstaaten der ersten Ankunft
. . Durch die derzeitige Dublin-Verordnung werden die Mitgliedsstaaten der ersten Ankunft in unvertretbarer Weise belastet. Die Verfahren müssen schnell durchgeführt werden, und sie müssen sicherstellen, dass Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden müssen, rasch überstellt werden. Deshalb wird ein vereinfachtes Verfahren für die Familienzusammenführung und andere echte Bindungen eingeführt. . .

Änderungsantrag 11, Vorschlag für eine Verordnung,Erwägung 21
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren effizient sind und den Antragstellern ermöglichen, unverzüglich in andere Mitgliedstaaten überstellt zu werden, wenn sie nach dieser Verordnung nicht zuständig sind. Um kostenintensive und zeitaufwendige Sekundärüberstellungen zu vermeiden und Antragstellern einen effizienten Zugang zur Familienzusammenführung zu gewähren, ohne dabei die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen übermäßig zu belasten, sollte ein vereinfachtes Verfahren in Erwägung gezogen werden, das ermöglicht, dass Antragsteller, die wahrscheinlich die einschlägigen Kriterien für eine Zusammenführung mit Familienmitgliedern in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, überstellt werden oder dass ihr Antrag in dem Mitgliedstaat rasch geprüft wird, zu dem sie nachgewiesene bedeutende Bindungen haben, die sich auf einen früheren legalen Aufenthalt oder Ausbildungszeugnisse gründen.
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 b (neu)
33b) Um Sekundärmigration zu vermeiden, die Integrationsaussichten zu verbessern und die administrative Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erleichtern, ist es nützlich, es Antragstellern, die gemeinsam überstellt werden möchten, zu ermöglichen, sich als Gruppe erfassen zu lassen und im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung gemeinsam in ein und denselben Mitgliedstaat überstellt zu werden, statt auf mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt zu werden. Die Antragsteller sollten ihre Gruppe selbst bestimmen können, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine solche Gruppenerfassung kein Recht, in einen bestimmten Mitgliedstaat überstellt zu werden, sondern vielmehr das Recht bedeutet, als Gruppe gemäß dem Korrektursystem für die Zuweisung in einen Mitgliedstaat überstellt zu werden. Erfüllt ein Antragsteller die Bedingungen für eine Familienzusammenführung oder hat ein Mitgliedstaat gemäß den Ermessensklauseln dieser Verordnung die Zuständigkeit für den Antrag übernommen, sollte der Antragsteller nicht länger die Möglichkeit haben, einer Gruppe im Rahmen des Korrektursystems für die Zuweisung anzugehören. Kann ein Antragsteller, der einer Gruppe angehört, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht überstellt werden, sollte es möglich sein, die übrigen Gruppenmitglieder oder einen Teil der Gruppe bereits vor der Überstellung des betroffenen Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen. Nach Beseitigung der Hindernisse für die Überstellung des verbliebenen Antragstellers sollte dieser in denselben Mitgliedstaat wie die übrigen Gruppenmitglieder überstellt werden.
Änderungsantrag 11, Vorschlag für eine Verordnung,Erwägung 21
strong>Vorschlag der Kommission:
(21) Dass ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung eines in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellten Antrags übernimmt, obwohl eine solche Prüfung gemäß den Kriterien der vorliegenden Verordnung nicht in seine Zuständigkeit fällt, beeinträchtigt unter Umständen die Wirksamkeit und Tragfähigkeit des Systems und sollte nur im Ausnahmefall geschehen. Ein Mitgliedstaat sollte daher, bevor ein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, nur aus humanitären Gründen , insbesondere familiären Gründen, von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um einen in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist .
Geänderter Text
21) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen und einen in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn eine solche Prüfung gemäß den verbindlichen Kriterien der vorliegenden Verordnung nicht in seine Zuständigkeit fällt. Um dem Phänomen der Sekundärmigration entgegenzuwirken und Asylbewerber darin zu bestärken, ihren Antrag auf Schutz unverzüglich im Mitgliedstaat ihrer Einreise zu stellen, sollte dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, schriftlich zu beantragen, dass sein Antrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, oder dass dieser Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersucht, die Zuständigkeit für den Antrag zu übernehmen, und dies insbesondere damit zu begründen, dass seine erweiterte Familie, seine kulturellen oder sozialen Bindungen, seine Sprachkenntnisse oder andere bedeutende Bindungen seine Integration in einen bestimmten Mitgliedstaat erleichtern würden.
Dazu von DESA – UN-Thesenpapier:
Ersatzmigration:
Ist es eine Lösung für rückläufige und alternde Populationen?
Die Projektionen der Vereinten Nationen deuten darauf hin, dass die Bevölkerung in praktisch allen Ländern Europas sowie in Japan in den nächsten 50 Jahren einem Bevölkerungsrückgang und der Alterung der Bevölkerung ausgesetzt sein wird. Die neuen Herausforderungen der rückläufigen und alternden Bevölkerung erfordern eine umfassende Neubewertung vieler etablierter Politiken und Programme, einschließlich derjenigen, die sich auf die internationale Migration beziehen.
Der Bericht konzentriert sich auf diese beiden auffälligen und kritischen Bevölkerungstrends und betrachtet Ersatzmigrationen für acht Länder mit niedriger Fertilität (Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Republik Korea, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten) und zwei Regionen (Europa und die USA). Ersatzmigration bezieht sich auf internationale Migration, die ein Land benötigt, um den Bevölkerungsrückgang und die Bevölkerungsalterung auszugleichen, die auf niedrige Geburten- und Sterberaten zurückzuführen sind.