Der Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen richtet sich nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. Kein Arbeitsmarktzugang besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes, für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung und für Geduldete, die das Abschiebehindernis selber zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
Für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt seit dem 24. Oktober 2015 ein Arbeitsverbot, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.
Diese Grafik erklärt die Begrifflichkeiten der verschiedenen Statusse eines Flüchtlings nach der Einreise. Nach der Einreise gilt ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, als Asylsuchender. Asylsuchende erhalten als Nachweis über ihre Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung einen Ankunftsnachweis und damit eine Aufenthaltsgestattung. Wenn man einen Asylantrag beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gestellt hat, ist man Asylbewerber, solange der Antrag geprüft wird. Nach der Prüfung des Antrages gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
Man erhält einen Asylantrag mit negativem Bescheid, erhält keinen Aufenthaltstitel und muss der Ausreisepflicht nachkommen. Wenn die Abschiebung (vollziehbare Ausreisepflicht) ausgesetzt wird, ist man Geduldeter.
Man erhält einen Asylantrag mit einem positiven Bescheid und gilt als Asylberechtigter. Die Ausländerbehörde stellt dann eine Aufenthaltserlaubnis aus.
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