Von Rebecca Sommer

©UNHCR/Daniel ETTER
Als Menschenrechtlerin habe ich das Resettlement Programm in Zufluchtsländern on-the-ground kennengelernt, und mit UNHCR country teams zusammengearbeitet.
Nun wollte ich wissen, wie wird das Resettlement Programm in Bezug auf Deutschland eingesetzt?
Fakt bleibt: Das Resettlement Programm ermöglicht die dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten. Flüchtlinge, bei denen eine Rückkehr in das Herkunftsland, aber auch die Integration im Zufluchtsstaat in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist (also z.B. das Zufluchtland nicht bereit ist, die Flüchtlinge aufzunehmen), wird mit dem UN Resettlement Programm die Möglichkeit gegeben, sich in aufnahmebereiten Staaten wie Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive aufzubauen (§ 23 Abs. 4 AufenthG).
Weitere Informationen findet man in folgender Meldung des Bundesinnenministeriums als auch hier auf der webseite vom BAMF.
Ins Resettlement-Verfahren werden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aufgenommen, z.B. Menschen, die auf eine medizinische Versorgung angewiesen sind, Familien mit kleinen Kindern oder ältere Menschen.
Die Auswahlkriterien sind i. d. R.:
• Grad der Schutzbedürftigkeit
• Wahrung der Einheit der Familie
• Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland
• Integrationsfähigkeit (z.B. Grad der Schul-/Berufsausbildung, Berufserfahrung)
Die Kriterien werden von Bundesinnenministerium festgelegt (vgl. Aufnahmeanordnungen, die BMI auf seiner Homepage zugänglich macht, exemplarisch: Hier
Die Personen, die für das Resettlement-Verfahren in Frage kommen, werden vom UNHCR registriert und im Zuge dessen auch sicherheitsüberprüft. Die Mitarbeiter von UNHCR, die vor Ort mit den Menschen sprechen, treffen eine Vorauswahl von Personen, die sie für besonders schutzbedürftig halten. Das Bundesamt entscheidet dann, auf Basis von persönlichen Interviews mit den Menschen, wer ins Resettlement-Verfahren aufgenommen wird. Auch das Bundesamt überprüft nochmal eventuelle Ausschlussgründe, die gegen eine Aufnahme sprechen. Alle über das Resettlement-Verfahren aufgenommenen Personen sind somit umfassend nach Auffassung des Bundesamts sicherheitsüberprüft.
Meine Fragen an BAMF bezüglich zukünftig geplanter resettlement-programm Aufnahmezahlen, jährliche Begrenzung der Zuwanderung etc wurden nicht beantwortet, sondern eswurde auf das Bundesministerium des Inneren verwiesen.
Nun muss man auch ausserhalb Deutschlands die zwei Global Compacts aus der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten der Vereinten Nationen beachten. Eventuell schon Dezember 2018 könnte das (UNHCR) Resettlementprogram von freiwillig auf verbindlich – für Staaten verplichtend – neu definiert werden.
Das EU System ebnet schon seit Jahren im Sinne der UN NYC Deklaration 2016 und fast fertig verhandelten mit den zwei Globalen Pakten konforme Implementierungsansaetze für Europa. Diese outcome Dokumente des Global Compacts als auch der New York Deklaration sind das Resultat von einer seit 19 Jahren innerhalb des UN Systems diskutierte und vorangetriebene Sache, wo auch NGO’s mitmischen als sogenannte Zivilbevoelkerungsvertreter, die bei uns vor Ort aber den „Asyl-Migrationsindustriellen Komplex“ vertreten und alles andere als uns, die Bevoelkerung, noch unsere Interessen vertreten. So funktioniert das auch innerhalb des EU Systems. Viele von diesen NGO’s verwalten und institutionalisieren hierzulande das Ehrenamt als „Resource“, vertreten sich aber dort zur UN oftmals als Uneigennützigkeit und mit Spendensiegel, obwohl es sich um teilweise riesengrosse Konzernen handelt, die mit Migration ihr Geschäft betreiben. Das EU System arbeitet auf die Implementierung der New Yorker Deklaration’s zwei Global Compacts (Flüchtlings- und Migrationspakt) zu, obwohl es sich bei dem UN-Flüchtlingspakt (GCR) um eine Pflicht für Staaten handelt, Flüchtlinge über das (veränderte bzw. angepasste) UNHCR Resettlement Program koordiniert aufzunehmen. Was aber bedeutet, dass hierbei in die Souveränität von unserem Staat eingegriffen werden soll, da der Flüchtlingspakt in seiner jetzigen Fassung besagt, dass eine UN Agentur (UNHCR) darüber bestimmen wird -Deutschland somit von aussen fremdbestimmt werden würde – wie viele Zahlen an Menschen wir aufzunehmen haben, die daraufhin bei uns ansiedeln und bleiben würden. Von den Berechnungen der UN DESA, mit unfassbaren Zahlen an Menschenmassen die Deutschland bezüglich der Replacement-Migration aufnehmen sollte, mal ganz zu schweigen. Mit diesen und weiteren zusammenhängenden UN Zielen sollte man sich wirklich beschäftigen um zu verstehen, was da tatsächlich an aggressiven Plänen auf uns hier in Europa, Deutschland, zurollt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme von UNHCR Resettlement Flüchtlingen noch ein freiwilliger, freundlicher Akt von Staaten.
Zurück zum BAMF, dieses führt das Asylverfahren durch und entscheidet, ob Schutz zu gewähren oder ein Asylantrag abzulehnen ist.
Sofern ein Antrag auf Familiennachzug gestellt wird, wird dieser durch die Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden der Bundesländer bearbeitet.
Der Familiennachzug zu einem sogenannten Stammberechtigten, der im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss, erfolgt grundsätzlich im Rahmen des regulären Visumsverfahrens. Er erstreckt sich in der Regel auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder. Hierzu müssen diese derzeit bei einer deutschen Auslandsvertretung persönlich einen Visumsantrag stellen.
Fragen zum Familiennachzug innerhalb Deutschlands werden vom Auswärtige Amt beantwortet, welches den Familiennachzug koordiniert.
Interessante Zahlen zum Familiennachzug kann man in der Kleinen Anfrage der FDP Abgeordneten Stephan Thomae, Dr. Stefan Ruppert, Konstantin Kuhle, Linda Teuteberg und der Fraktion der FDP unter folgender Bundestagsdrucksache entnehmen: Drucksache 19/295.