BVerwG 1 B 25.18 , Beschluss vom 08. August 2018
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass auch für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot bestehen kann, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechen.
Das setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird.
Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn die anerkannten Flüchtlinge ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung erhalten. Ob die Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat nach diesen Maßstäben gegen die EMRK verstoßen, ist eine Tatsachenfrage, die nur von den Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichten, nicht aber vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden kann.