Dublin III und Kirchenasyl

Was ist Dublin III?
Eingeführt wurde die so genannte Dublin-II Verordnung (die der Dublin-III Verordnung vorausging) im Jahr 2003. Unterzeichner dieses Übereinkommens waren sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Nicht-Mitglieder Norwegen, Schweiz und Island. Zum 1.1.2014 wurde die Dublin-II Verordnung durch die Dublin-III Verordnung ersetzt. Die Dublin III-Verordnung legt fest, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung der Asylgründe findet im Dublin III-Verfahren nicht statt. Hintergrund für die Einführung von Dublin-Verordnungen war einerseits die Idee, dass jede Person nur einmal einen Asylantrag in den genannten Staaten stellen kann. Andererseits war geplant, dass sich im Gegenzug auch die Kriterien zur Prüfung von Asylanträgen und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende harmonisieren. Dies ist allerdings bis zum heutigen Tage nicht eingetreten, wie erschreckende Berichte aus Italien, Malta, Ungarn oder Griechenland belegen.

Warum Kirchenasyl in diesen Fällen?
Ein Kirchenasyl kann hilfreich sein, um Flüchtlinge vor der Abschiebung in dysfunktionale Asylsysteme, Armut und Obdachlosigkeit zu schützen (wie etwa nach Ungarn oder Italien). In der Dublin III-Verordnung ist vorgesehen, dass derjenige Staat, der einen anderen Staat um die Rücknahme eines Asylsuchenden anfragt, nach der Zustimmung des angefragten Staates höchstens sechs Monate Zeit hat, um die Abschiebung dorthin durchzuführen. Im Anschluss wird der um Rücknahme ersuchende Staat (also im Regelfall Deutschland) für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die hat zur Folge, dass die Fluchtgründe auch dann erst inhaltlich gewürdigt werden. Um diese Frist zu „überbrücken“, ohne dass Menschen in die Illegalität abtauchen müssen, kann ein Kirchenasyl unterstützend wirksam sein.

Unverzügliche Meldung an die Behörden
Bitte informieren Sie die zuständige Ausländerbehörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unverzüglich und schriftlich (am besten per Fax) über den neuen Aufenthaltsort.
Laut Dublin III-Verordnung kann sich die o.g. Frist auf 18 Monate verlängern, wenn der oder die Antragstellende als “flüchtig” gilt. Das BAMF erklärte 2015, dass Antragstellende auch im Kirchenasyl als “flüchtig” gelten. Dadurch kommt es in der Regel auch in Kirchenasylen zu einer Frist von 18 Monaten. Allerdings kann Deutschland bereits vor Ablauf der Frist zuständig werden, sofern das BAMF überzeugt werden kann, dass eine Überstellung in den anderen EU-Staat unzumutbar wäre. Es muss also nicht notwendigerweise bis zum Ablauf der Frist von 18 Monate gewartet werden.”

Es braucht ein gerechtes Aufnahme- und Verteilungssystem von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
Gerade in Anbetracht anhaltender Krisen in Ländern wie Syrien, aber auch Somalia, Afghanistan, Irak oder Iran werden weiterhin Menschen versuchen aus diesen Regionen zu fliehen und auch die damit verbundenen hohen Risiken auf sich nehmen. Die Bereitschaft Resettlement-Plätze in höherem Umfang zur Verfügung zu stellen, haben viele Kommunen und Städte, Gruppen und Kirchen erklärt. Menschen wie Pakete durch Europa zu schieben, um sie „los zu werden“ und die Zahlen in der Mitte Europas niedrig zu halten, zeugt von keinem Anstand. Dass Kirchengemeinden in Einzelfällen, gerade weil sie Menschen Gehör schenken, zu anderen Schlüssen kommen, verwundert da nicht.

Was es für ein Kirchenasyl bedarf
– Eines mehrheitlichen Kirchenvorstands/Presbyteriumsbeschluss (auch Klöster sind bei der Schutzaufnahme willkommen)
– Einer Kontaktaufnahme zu Anwält/innen und kirchlichen Beratungsstellen o. ä. Geeigneter Räumlichkeiten auf dem Kirchengelände
– Einer umgehenden Informationsweitergabe an die Behörden (BAMF, Ausländerbehörde, aber auch kircheninterne Information)
– Einer Gewährleistung der Versorgung der Betroffenen (Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, eventuelle Sprachschulung etc.)
– Einer Entscheidung, ob stilles oder öffentliches Kirchenasyl („still“ meint unter Ausschluss der Medien und der Presse zum Schutz der Betroffenen)

Dieser Beitrag wurde unter Flüchtlinge - اللاجئين veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.